C.S.I. Juve Rosetta Laufenburg

Vereinssatzung

 

 § 1

Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins

 

1.        Der Verein führt den Namen C.S.I. Juve Rosetta Laufenburg und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach Eintragung lautet der Name des Vereins   C.S.I. Juve Rosetta Laufenburg e.V.

2.        Die Gründung erfolgte am 06.06.1989.

3.        Der Verein hat seinen Sitz in Laufenburg.

4.        Seine Vereinsfarben sind Schwarz-Weiß.

5.        Das Geschäftsjahr ist die Spielsaison des Fußballbezirks Hochrhein vom 01. Juli bis     30. Juni.

 

 

§ 2

Zweck, Aufgabe und Gemeinnützigkeit

 

1.        Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Fußball-Sports und aller damit verbundenen körperlichen Ertüchtigungen. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Ermöglichung sportlicher Übungen und Leistungen im Breiten- und Wettkampfsport verwirklicht.

2.        Der Verein ist politisch und konfessionell neutral

3.        Seine Aufgaben sind:

a)        Bildung von Mannschaften, die nach ihrer Altersgruppe an Meisterschafts- und Pokalspielen sowie sonstigen Wettbewerben teilnehmen.

b)        Unterstützung aller Bestrebungen, die auf eine Förderung des Sportes gerichtet sind.

c)        Kultur- und Unterhaltungsaktivitäten der emigrierten Gemeinschaft fördern und anregen und repräsentative Veranstaltungen durchführen.

4.        Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

5.        Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

6.        Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

 

§ 3

Mitgliedschaft in den Verbänden

 

Der Verein ist Mitglied des Südbadischen Fußballverbandes e.V., Freiburg, sowie des Badischen Sportbundes e.V., Freiburg.

 

 
 

§ 4

Mitgliedschaft

 

1.        Die Mitgliedschaft kann von jeder Person, die die Voraussetzungen dieser Satzung erfüllt, erworben werden.

2.        Der Verein besteht aus:

a)        ordentliche Mitglieder (ab dem 18. Lebensjahr)

b)        jugendliche Mitglieder (von der Geburt bis zum 18. Lebensjahr)

c)        Ehrenmitglieder (§ 7)

3.        Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat dem Vorstand eine schriftliche Beitrittserklärung zu erbringen.

4.        Bei minderjährigen ist die Unterschrift des gesetzlichen Vertreters als Zustimmung hierfür abzugeben.

5.        Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Er ist nicht verpflichtet dem Antragsteller die Gründe einer etwaigen Ablehnung anzugeben.

6.        Mit der Anmeldung unterwirft sich jedes Mitglied den Bestimmungen dieser Vereinssatzung und den Vorschriften des Vereinsrechts.

7.        Der Eintritt in den Verein ist gebührenfrei.

 

 

 § 5

Mitgliedsbeitrag

 

1.        Der jährliche Mitgliedsbeitrag wird von der Jahreshauptversammlung im Voraus bestimmt. Der Beitrag gilt so lange, bis eine neue Festsetzung in Kraft tritt.

2.        Beim Eintritt in den Verein ist der Jahresbeitrag innerhalb des ersten Monats der Mitgliedschaft zu leisten.

 

 

§ 6

Beendigung der Mitgliedschaft

 

1.        Die Mitgliedschaft im Verein endet mit dem Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt, Ausschluss aus dem Verein oder Erlöschen der Mitgliedschaft.

2.        Verpflichtungen dem Verein gegenüber sind bis zum Ablauf des laufenden Kalenderjahres zu erfüllen.

3.        Die Austrittserklärung ist unter Rückgabe des Mitgliederausweises schriftlich an den Vorstand zu richten. Er ist nur zum Schluss eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Wochen zulässig.

4.        Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden (§8, Abs.1e)

a)        wegen Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen und Nichtbefolgung der Anordnungen des Vereins oder der Vereinsleitung.

b)        wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins.

c)        wegen unfairen unsportlichen Verhalten.

d)       wegen unehrenhaften Handlungen.

e)        wegen schwerwiegendes Fehlverhalten innerhalb der Vereinskameradschaft.

5.        Die Vorstandschaft kann die Mitgliedschaft eines Mitglieds als erloschen erklären,

a)        wenn es trotz mehrmaliger Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrags im Rückstand ist.

b)        wenn dessen Aufenthaltsort nicht mehr ausfindig gemacht werden kann.

6.        Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Rechte und Pflichten gegenüber dem Verein.

 

 

§ 7

Ehrenmitglieder oder

Vereinsehrungen von Mitgliedern

 

1.        Ordentliche und jugendliche Mitglieder, die sich um die Sache des Sports oder des Vereins verdient gemacht haben, können auf Vorschlag von Mitgliedern, vom Gesamtvorstand mit 2/3 Mehrheit zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

2.        Die Generalversammlung kann mit 2/3 Mehrheit der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder eine Person, die sich größere Verdienste um den Verein als Vorsitzender erworben hat, zum Ehrenvorsitzenden ernennen. Die Mindestamtszeit muss, auch mit Unterbrechung, 20 Jahre betragen.

3.        Die Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzender haben das Recht ordentlicher bzw. jugendlicher Mitglieder, sind aber von der Beitragspflicht befreit.

 

 

§ 8

Vereinsstrafen, Ausschluss

 

1.        Wegen Verstoß gegen die Bestimmungen der Satzung, ist der Vorstand berechtigt, Strafen über die Mitglieder zu verhängen und zwar

a)        Verweis

b)        Geldstrafe

c)        Vereinsinterne Sperren für Spieler bis zu 3 Monaten

d)       Ein zeitlich begrenztes Verbot des Betretens und Benutzung der Sportanlagen bzw. Vereinsheim

e)        Ausschluss aus dem Verein (§6, Abs. 4)

2.        An der Entscheidung müssen mindestens 8 Personen der Gesamtvorstandschaft mitwirken.

3.        Dem Betroffenen muss die Möglichkeit der Anhörung eingeräumt werden.

4.        Die Entscheidung ist dem Betroffenen mit Begründung und Rechtsmittelbelehrung schriftlich zu überreichen.

5.        Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstands steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb eines Monats ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Bei rechtzeitiger Berufung hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung darüber einzuberufen. Geschieht dies nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Wird Berufung nicht oder nicht rechtzeitig eingelegt, gilt dies als Unterwerfung unter den Ausschließungsbeschluss, sodass die Mitgliedschaft als beendet gilt.

 

 

§ 9

Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

1.        Die Mitglieder sind berechtigt, zu den Jahreshauptversammlungen und Mitgliederversammlungen Anträge und Beschlussfassungen einzubringen, bei der Fassung der Beschlüsse mitzuwirken und ihr Stimmrecht auszuüben.

2.        Den Mitgliedern stehen die Anlagen und Gerätschaften des Vereins zur Benutzung zur Verfügung.

3.        Jedes Mitglied kann in allen Abteilungen des Vereins Sport betreiben. Den Anordnungen der technischen Leitung und deren Unterorgane ist Folge zu leisten.

4.        Die Mitglieder verpflichten sich:

a)      Die Satzung und Ordnungen des Vereins einzuhalten;

b)      Vereinsämter nur an Personen zu übertragen, die Mitglieder des Vereins sind;

c)      Zu den Jahreshauptversammlungen und den Mitgliederversammlungen teilzunehmen, soweit es ihnen die Zeit erlaubt;

d)     Nicht in vereinsschädigender Art an die Öffentlichkeit zu treten;

e)      Die Satzung und Ordnungen des Südbadischen Fußballverbandes, des Süddeutschen Fußballverbandes und des Deutschen Fußball-Bundes einzuhalten und zu unterwerfen. Gleiches gilt für die in Rahmen ihrer Zuständigkeit von den Organen des Südbadischen Fußballverbandes und des Deutschen Fußball-Bundes gefassten Beschlüsse;

5.        Jedes Sporttreibende Mitglied verpflichtet sich, an den Arbeitsdiensten des Vereins teilzunehmen.

 

 

§ 10

Organe des Vereins

 

Die Organe des Vereins sind:

 

1.      Die Mitgliederversammlung (§ 11-17)

2.      Der Vorstand (§ 18-24)

 

 

§ 11

Mitgliederversammlung

 

1.        Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung (Generalversammlung).

2.        Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand unter Angabe der Tagesordnung durch Aushang an der Vereinsinformationswand im Vereinsheim und durch schriftliche Einladung an die zuletzt dem Verein bekannte Mitgliederadresse.

3.        Das Einladungsschreiben gilt als zugegangen, wenn es an die letzte vom Vereinsmitglied bekannt gegebene Adresse gerichtet wurde.

4.        Die ordentliche Generalversammlung (Jahreshauptversammlung) findet alljährlich nach Abschluss des Geschäfts- und Spieljahres, spätestens bis September, im Vereinsheim statt.

5.        Die Einladung zur Jahreshauptversammlung hat spätestens 10 Tagen vorher zu erfolgen.

6.        Außerordentliche Mitgliederversammlungen können neben der Jahreshauptversammlung nach Bedarf durch den Vorstand einberufen werden, soweit dies im Vereinsinteresse erfolgt und finden ebenfalls im Vereinsheim statt.

7.        Der Vorstand ist zur Einberufung innerhalb einer Frist von 7 Tagen verpflichtet, wenn 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angaben der Gründe beantragt.

8.        Zwischen dem Tage der Einberufung und dem Termin der außerordentlichen Mitgliederversammlung muss eine Frist von mindestens 5 Tagen liegen.

9.        Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens 5 Tagen vor dem angesetzten Termin schriftlich verlangt und begründet. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu machen.

10.    Der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende leiten die Versammlung.



§ 12

Aufgaben der Jahreshauptversammlung

 

1.        Der Jahreshauptversammlung steht die Beschlussfassung in allen Vereinsangelegenheiten zu, soweit sie nicht satzungsgemäß anderen Organen des Vereins übertragen sind.

2.        Gegenstände der Beratung und der Beschlussfassung sind insbesondere:

a)        Entgegennahme der Jahresberichte und des Kassenprüfberichtes

b)        Entlastung des Vorstandes 

c)        Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer

d)       Erledigung/Beschlussfassung über vorliegende Anträgen

e)        Ernennung von Ehrenvorsitzenden

f)         Satzungsänderungen

g)        Festsetzung der Mitgliedsbeiträge

h)        Bestätigung bei der Aufnahme einer weiteren Aktivmannschaft zu den Verbandspielen

 

 

§ 13

Tagesordnung

 

Die Tagesordnung der Jahreshauptversammlung soll folgende Punkte enthalten:

 

a)        Begrüßung durch den 1. Vorsitzenden

b)        Festsetzung der Beschlussfähigkeit

c)        Rechenschaftsbericht des 1. Vorsitzenden

d)       Berichte der Abteilungsleiter

e)        Kassenbericht

f)         Bericht der Kassenprüfer

g)        Entlastung der Vorstandschaft

h)        Neuwahlen des Vorstandes (alle 2 Jahre)

i)          Wahl von zwei Kassenprüfern (alle 2 Jahre)

j)          Anträge und Verschiedenes

 

 

§ 14

Beschlussfähigkeit und Abstimmungsregelungen

 

1.        Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und mindestens 1/3 der Mitglieder, die den Beitrag für das neue Jahr bereits entrichtet haben, anwesend sind.

2.        Sollte dies nicht der Fall sein, wird die Versammlung um eine Stunde verschoben, und ist dann gemäß der Anzahl der Anwesenden beschlussfähig.

3.        Zur wirksamen Beschlussfassung genügt die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.

4.        Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

5.        Bei Wahlen ist derjenige gewählt, der die meisten Stimmen auf sich vereint. Bei Stimmengleichheit wird die Wahl wiederholt bis eine Person die einfache Mehrheit erreicht.

6.        Satzungsänderungen können nur mit einer 2/3 Stimmenmehrheit beschlossen werden.

7.        Eine Auflösung des Vereins ist nur bei einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder der Generalversammlung möglich.

8.        Falls ein anwesendes Versammlungsmitglied geheime Abstimmung wünscht, muss geheim abgestimmt werden.

 

 

§ 15

Stimmrecht

 

1.        Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die den Beitrag für das neue Jahr bereits entrichtet haben.

2.        Für Wahlen und Abstimmungen hat jedes Mitglied, auch Ehrenmitglied, eine Stimme.

3.        Jugendliche Mitglieder haben in der Generalversammlung bis zum vollendeten 18. Lebensjahr kein Stimmrecht.

 

 

§ 16

Niederschrift und Protokoll

 

Über den Verlauf der Mitgliederversammlung hat der Schriftführer ein Protokoll zu führen, dass von einem der vertretungsberechtigten Vorstände und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. Die gefassten Beschlüsse sind wörtlich in das Protokoll aufzunehmen.

 

 

§ 17

Anträge der Jahreshauptversammlung

 

1.        Anträge der Jahreshauptversammlungen können einbringen:

a)      der Vorstand   

b)      jedes Mitglied

c)      jede Abteilung

2.        Anträge müssen spätestens zwei Tage vor der Versammlung beim Vorstand schriftlich vorgelegt werden.

3.        Ein Dringlichkeitsantrag kann mündlich an der Versammlung gestellt werden. Hierfür ist eine einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.

 

 

§ 18

Der Vorstand

 

1.        Der Vorstand besteht aus:

a)      dem 1. Vorsitzenden  (Präsidenten)

b)      dem 2. Vorsitzenden  (Vizepräsidenten)

c)      dem 1. Kassenführer

d)     dem 2. Kassenführer

e)      dem Schriftführer

f)       dem Sportlichen Leiter

g)      den 5-7 Beisitzern

2.        Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und 2. Vorsitzende. Sie vertreten den Verein sowohl gerichtlich als auch außergerichtlich. Jeder von Ihnen ist einzelvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis gilt jedoch, dass der 2. Vorsitzende nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden tätig werden darf.

 

 

§ 19

Wahl des Vorstandes

 

1.        Der Gesamtvorstand wird von der Jahreshauptversammlung gewählt.

2.        Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden.

3.        In den Vorstand wählbar ist jedes Mitglied vom vollendeten 18.Lebensjahr an.

4.        Die Mitglieder des Vorstands werden für die Zeit von 2 Jahren gewählt.

5.        Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds bestimmt der Gesamtvorstand ein Ersatz-Vorstandsmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung.

6.        Eine Neuwahl muss nur dann durchgeführt werden, wenn mehr als die Hälfte aller Vorstandsmitglieder vorzeitig ausgeschieden sind.

7.        Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstandsmitglied.

 

 

§ 20

Aufgaben und Zuständigkeit des Vorstands

 

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind.

Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere:

1.             Geschäftsführungsaufgaben nach Satzung und gesetzlicher Ermächtigung

2.             Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung

3.             Vorbereitung eines etwaigen Haushaltsplans

4.             Erstellung des Jahresberichts

5.             Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung

6.             Anträge an die Mitgliederversammlung

7.             Beschlussfassung über Aufnahmeanträge und Ausschlüsse von Mitgliedern

8.             Beschlussfassung über Vereinsstrafen

9.             Verfügung der finanziellen Mitteln und Bewilligung der außerordentlichen  Ausgaben für unvorhergesehene Dinge.

10.         Alle Entscheidungen treffen, soweit die Vereinsinteressen berührt werden

11.         Leitung des Spielbetriebs

12.         Organisation und Durchführung aller Vereinsveranstaltungen

13.         Verpflichtung und Entlastung von Mitarbeitern, wie Trainer und Betreuer

14.         Abschluss von Miet- und Pachtverträgen und Versicherungen

15.         Vereinspresse, Werbung, Sponsoring

 

 

§ 21

Vorstandssitzungen

 

1.        Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom 1. Vorsitzenden, im Verhinderungsfall vom 2. Vorsitzenden einberufen und geleitet werden.

2.        Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht notwendig.

3.        Der Gesamtvorstand ist einzuberufen, so oft es die Lage des Geschäftes dies erfordert oder ein Mitglied des Gesamtvorstandes dies beantragt.

4.        Er ist berechtigt, in besonderen Fällen auch andere Mitglieder zu ermächtigen, an Sitzungen als beratende Teilnehmer beizuwohnen. Dies gilt auch für beratende Sitzungsmitglieder, die nicht im Verein Mitglied sind (Steuerberater usw.).

5.        Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 7 seiner Mitglieder anwesend sind.

6.        Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit; jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme.

7.        Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden (2. Vorsitzenden).

8.        Über die Vorstandsitzung ist vom Schriftführer ein Protokoll zu führen.

 

 

§ 22

Kassenverantwortung

 

1.        Der 1. Kassenführer trägt die Verantwortung für die Kassengeschäfte. Er ist für die Abwicklung aller finanziellen Angelegenheiten des Vereins der Vorstandschaft gegenüber verantwortlich.

2.        Er hat dem 1. Vorsitzenden mindestens 1x monatlich über die Kassenlage zu berichten und auf Verlangen auch dem Gesamtvorstand laufend zu berichten.

3.        Der 1. Kassenführer überwacht die Einhaltung eines etwaigen Haushaltsplanes. Die einzelnen Haushaltspositionen sind gegenseitig deckungsfähig.

4.        Der Kassenführer hat nach Ablauf eines Geschäftsjahres innerhalb einer Frist von 4 Wochen der Vorstandschaft eine Übersicht über die Vermögensverhältnisse zu geben und über die Einnahmen des vergangenen Geschäftsjahres Rechnung zu legen. Dieser Bericht ist der Jahreshauptversammlung vorzulegen.

5.        Allein verfügungsberechtigt im Rahmen des § 22, Abs. 1 über die Vereinskonten ist der 1. Kassenführer. Die Vertretung erfolgt im Verhinderungsfalle durch den 2. Kassenführer und bei Bedarf durch den 1. Vorsitzenden.

6.        Bei längerer Abwesenheit (Urlaub, Krankheit, etc.) des 1. Kassenführers übernimmt der 2. Kassenführer seine Aufgaben.

 

 

§ 23

Übrige Vorstandsmitglieder

 

Den übrigen Mitgliedern der Vorstandschaft obliegt die Erfüllung der Aufgaben, die sich aus ihrem Tätigkeitsbereich ergeben.

 

 

§ 24

Rechte und Pflichten der Vereinsvorstandschaft

 

1.        Die Mitglieder der Vereinsvorstandschaft sind ehrenamtlich tätig. Die Vorstandschaft kann jedoch beschließen, eine Tätigkeitsvergütung bis zur Höhe des nach § 3 Nr. 26a EStG steuerfrei bleibenden Betrags zu bezahlen. Aufwendungen, die im Rahmen der Vorstandstätigkeit entstehen, können in nachgewiesener bzw. angemessener Höhe erstattet werden.

2.        Jedes Mitglied der Vereinsvorstandschaft ist verpflichtet, die ihm obliegenden Aufgaben mit größter Beschleunigung und Sorgfalt satzungsgemäß zu erledigen. Bei ungebührlicher Verzögerung kann ein anderes Vorstandsmitglied mit der Durchführung der Aufgabe beauftragt werde.

3.        Die Jahreshauptversammlung hat das Recht, jedes Mitglied der Vorstandschaft seines Amtes zu entheben, falls dieser seine Amtspflicht nicht erfüllt, den Satzungen und Ordnungen zuwiderhandelt oder den Interessen des Vereins auf irgend eine Art und Weise schädigt.

 

 

§ 25

Kassenprüfer

 

1.        Die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählten zwei Kassenprüfer überprüfen die Kassengeschäfte des Vereins auf rechnerische Richtigkeit.

2.        Die Kassenprüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben.

3.        Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen; über das Ergebnis ist in der Jahreshauptversammlung zu berichten.

4.        Die Kassenprüfung erstreckt sich auf die Richtigkeit der Vorgänge, nicht auf deren Zweckmäßigkeit.


 

§ 26

Ausschüsse

 

1.        Soweit es die Vereinsinteressen erforderlich machen, können für den laufenden Spiel- und Sportbetrieb sowie für die Durchführung von Veranstaltungen besondere Ausschüsse gebildet werden.

2.        Die Ausschüsse sind in ihrem Aufgabengebiet selbstständig, unterliegen jedoch den Weisungen des Vorstandes.

 

 

§ 27

Haftpflicht und Gerichtsstand

 

1.        Für die aus dem Spielbetrieb entstehenden Schäden und Verluste auf dem Sportplatzgelände und Vereinsheim haftet der Verein nicht.

2.        Gerichtsstand ist Bad Säckingen.

 

 

§ 28

Satzungsänderungen

 

Satzungsänderungen können nur auf einer Jahreshauptversammlung oder in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

 

 

 

§ 29

Auflösung des Vereins

 

1.        Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgen.

2.        Zur Auflösung ist eine 3/4 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Die Abstimmung über die Auflösung ist namentlich vorzunehmen.

3.        Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Laufenburg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

 

 

§ 30

Inkrafttreten

 

Vorstehende Satzung wurde an der außerordentlichen Mitgliederversammlung am 26.01.2014 in Laufenburg beschlossen.

 

 

Hierfür zeichnen als Vorstandsmitglieder:

 
 

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